Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und uns kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs- /Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande. Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichen- den Vereinbarungen etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich jeweils automatisch um einen weiteren Monat, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende gekündigt hat.
2 Der Kunde ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages mit uns andere Makler mit Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeiten betreffend das Vertragsobjekt zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Kunde uns für die hierdurch entstehenden Schäden.
3. Unsere
Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit erfolgt auf der Grundlage der uns von
unseren Vertragspartnern oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte und
Informationen. Hierfür wird keinerlei Haftung übernommen. Irrtum und/oder
Zwischenverkauf oder - Vermietung bleiben vorbehalten.
4. Soweit keine
Interessenkollision vorliegt, sind wir berechtigt, auch für die andere
Partei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden.
5. Kommt durch
unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit statt des ursprünglich
erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das
Vertragsobjekt ein Mietvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den
Provisionsanspruch nicht. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653
Abs. 2 BGB als geschuldet.
6. Kennt der Kunde
bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das
angebotene Vertragsobjekt sowie die Vertragsbereitschaft des anderen
Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der
Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er uns dies unverzüglich
mitzuteilen.
7. Unsere
Objektexposés,
die von uns erteilten objekt-/vertragsbezogenen Informationen sowie unsere
gesamte Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ist bzw. sind ausschließlich für
den/die jeweils adressierten Kunden als Empfänger bestimmt. Der Kunde ist
verpflichtet, mit den Informationen pp. nach Abschluss des Maklervertrages
vertraulich um- zugehen und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der
Kunde hiergegen schuldhaft, haftet er uns gegenüber auf Schadensersatz, wenn
der Erfolg unserer Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit hierdurch nicht
eintritt. Kommt durch die unbefugte Weitergabe der Informationen an einen
Dritten der Hauptvertrag mit diesem zustande, haftet der Kunde uns gegenüber
auf Zahlung der entgangenen Provision.
8. Der
Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des
wirksamen Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf unserer vertragsgemäßen
Nachweis-/Vermittlungstätigkeit beruht. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich
mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der
Hauptvertrag ge- schlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch
berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und
diese noch nicht eingetreten ist.